Der Verein für Körperkultur Germania 1890 Stuttgart e.V. ist der älteste württembergische Boxverein
Die Satzung
Der Verein wurde im Jahre 1890 in Stuttgart gegründet und hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt die Bezeichnung „VFK Germania 1890 Stuttgart e. V.".
Zweck des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist der übergeordneten boxsportlichen Organisation angeschlossen.
Der Verein besteht aus:1. Ehrenmitgliedern,2. Ordentlichen Mitgliedern,3. Jugendmitgliedern (14-18 Jahre),4. Schülern bis 14 Jahre.Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragsleistung befreit.Die Ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist. Über den schriftlich eingereichten Antrag um Aufnahme entscheidet der Vorstand. Für den Antrag von Schülern und Jugendlichen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das neu eingetretene Mitglied anerkennt diese Vereinssatzung.Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes nur der werden, wer mindestens 15 Jahre ununterbrochen dem Verein als Mitglied angehört und sich um den Verein verdient gemacht hat. Ein Anspruch auf Ehrenmitgliedschaft besteht nicht.
Der Beitrag und die Aufnahmegebühr werden nach den Bedürfnissen des Vereins von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr und ein halber Jahresbeitrag sind mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein zu entrichten.
Der Austritt kann frühestens zwölf Monate nach Erwerb der Mitgliedschaft erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich, gegen Empfangsbestätigung durch ein Vorstandsmitglied erfolgen.Bei Austritt Minderjähriger ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr sind noch voll zu entrichten und bei Austritt fällig.Mitglieder, die mit der Beitragszahlung länger als zwölf Monate im Rückstand sind oder Mitglieder, welche das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.Über den etwaigen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.Die Pflichten der Mitglieder bestehen in der Förderung der Grundsätze des Vereins, Befolgung der Vorstandsbeschlüsse und in der regelmäßigen Zahlung der Vereinsbeiträge.
Den Verein verwalten:1. der Vorstand,2. der Ältestenrat,3. die Versammlungen und Hauptversammlungen
Dem Vorstand gehören an:1. Erster Vorsitzender2. Zweiter Vorsitzender3. Kassier4. Schriftführer5. Technischer Leiter6. Trainer7. Jugendleiter8. Zeug- und Gerätewart 9. Zwei Kassenprüfer.Der Vorstand muss mindestens aus drei Personen bestehen. Die Ämter können in Personalunion verwaltet werden. Der Trainer wird vom Ausschuss bestimmt.Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Unterausschüsse für einzelne Gebiete wählen und weitere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Versammlungen einzuberufen und vorzubereiten.Der Vorstand hat das Recht, jederzeit außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder vertritt den Verein allein. Der Erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, soweit es nicht der Aufsicht des Zeugwartes untersteht. Der Kassier besorgt die Kassengeschäfte und den pünktlichen Einzug der Beiträge.Am Ende eines jeden Geschäftsjahres ist Rechnungslegung vorzunehmen.
Der Schriftführer hat nach Weisung des Vorstandes den schriftlichen Verkehr des Vereines wahrzunehmen, über jede Sitzung und Versammlung Protokolle zu führen, diese vom Ersten Vorsitzenden beurkunden zu lassen, in der nächsten Sitzung oder Versammlung zu verlesen und die Akten des Vereines auf dem Laufenden zu halten.
Der Technische Leiter hat die Aufsicht und die Leitung bei allen sportlichen Veranstaltungen. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Er steht den Mitgliedern in allen sportlichen Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite.
Der Trainer hat die Aufsicht und die Leitung in den Übungs- und Trainingsstunden. Er ist für die Aus- und Weiterbildung der Aktiven verantwortlich.
Dem Jugendleiter obliegt die geistige und sittliche Förderung der Jugend nach den Grundsätzen des Vereins. Er soll Vorbild sein.
Der Zeugwart ist für die Verwahrung und Instandhaltung des Vereinsinventars verantwortlich und führt hierüber ein Verzeichnis.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, bei Ablauf des Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Den Kassenprüfern steht das Recht zu, auch während des Geschäftsjahres eine Prüfung durchzuführen.
Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die mindestens zehn Jahre dem Verein angehören und dem Ersten Vorsitzenden. Vorsitzender des Ältestenrates ist der jeweilige Erste Vorsitzende. Der Ältestenrat berät den Vorstand in besonders gelagerten Fällen und wirkt als Schiedsgericht bei persönlichen Auseinandersetzungen sowie bei Ehrungen durch den Verein. Der Ältestenrat wird von der Generalversammlung gewählt.
Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden regelmäßig Vorstandssitzungen statt. Eine Hauptversammlung findet alle zwei Jahre mindestens einmal statt. Diese hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu umfassen:1. Geschäftsbericht des Vorstandes2. Rechnungslegung3. Entlastung des gesamten Vorstandes4. Neuwahlen5. Anträge6. VerschiedenesAußerordentliche Hauptversammlungen müssen stattfinden, wenn sie 1/3 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beantragt. Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies vom Ältestenrat oder vom Vorstand mit ¾ Mehrheit beantragt wird. Die Einberufung von Hauptversammlungen erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Hauptversammlung entscheidet auf jeden Fall über den Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken.
Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist beschlussfähig. Jede Sitzung oder Versammlung muss eine Tagesordnung haben. Dieselbe ist vor Eintritt in die Verhandlung zu genehmigen. Beschlüsse in nicht besonders wichtigen Fragen sind geltend, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Abstimmung geschieht durch einfaches Hochheben einer Hand.In besonderen Fällen ist auf Antrag eine schriftliche (geheime) Abstimmung vorzunehmen.Die Rechte Jugendlicher sind in einer eigenen Jugendordnung festgelegt.Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse müssen klar und deutlich wiedergegeben werden.Das Protokoll muss vom Ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter beglaubigt werden.
Der Vorsitzende erteilt den Rednern das Wort, nach der Reihenfolge der Anmeldung.Nach Schluss der Reden hat der Vorsitzende die Fragestellung zu erläutern und zu bestimmen.Die Abstimmung erfolgt von den weiteren zu den engeren Anträgen.Zu erledigten Anträgen erhält niemand das Wort. Vor der Abstimmung über einen Antrag ist sein Wortlaut zu verlesen. Die Abstimmungen geschehen durch Handaufhebungen. Sofern satzungsgemäß nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit.
Doping wird vom Verein und seinen Mitgliedern als schwerwiegender Verstoß gegen die ethischen Grundprinzipien angesehen und ist daher verboten. Der Verein nimmt am Doping-Kontrollsystem der Nationalen-Doping-Agentur (NADA) und des DBV teil und erkennt die Anti-Doping-Bestimmungen an.Die NADA ist berechtigt, nach Maßgabe der Trainingskontrollvereinbarung mit dem DBV Trainingskontrollen durchzuführen. Der DBV ist befugt, Dopingkontrollen während und außerhalb des Wettkampfes durchzuführen. Hierzu gehören alle nationalen und internationalen Wettkämpfe.Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Anti-Doping-Bestimmungen anzuerkennen. Der Verein ist verpflichtet, einenDopingbeauftragten zu ernennen und eine aktive Beratung der Athleten durchzuführen.Es gilt das Anti-Doping-Regelwerk der NADA (NADA-Code) und des DBV in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein wird aufgelöst, wenn 1/3 der Mitglieder darum anträgt und eine Hauptversammlung mit 4/5 Stimmen der anwesenden Mitglieder dies beschließt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für sportliche Zwecke im Sinne der Satzung des Vereins.
Diese Vereinssatzung wurde von der Hauptversammlung genehmigt und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart). In der Generalversammlung vom 21.11.2008 beschlossen.